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Harst + Fiorelli Consulting



H F C

L e i s t u n g e n

über H F C

M i t a r b e i t e r

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A G B
D a t e n s c h u t z



Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns, der Firma Harst + Fiorelli Consulting GmbH, Körnerstraße 40, 76135 Karlsruhe, Geschäftsführer: Michael Harst, Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Registernummer: HRB 8108 (nachfolgend „HFC“ genannt) ausschließlich geltenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von HFC nicht anerkannt, sofern HFC diesen nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

  1. Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist HFC berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. HFC wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von ihm genehmigt. HFC wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Auf der Webseite, im Webshop, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial von HFC enthaltene Angebote und Preisangaben stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben.

  2. Mündliche Zusagen von HFC vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich es sei denn es ergibt sich aus der mündlichen Abrede der Vertragsparteien, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von HFC nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.


§ 3 Leistungen durch Dritte, Mitarbeitereinsatz

  1. Die geschuldeten Leistungen werden in der Regel von HFC erbracht.

  2. HFC ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen auf ein von HFC autorisiertes Unternehmen, für deren Qualifikation HFC einsteht, zu übertragen. HFC wird hierbei auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

  3. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Mitarbeiter von HFC die vertraglich geschuldete Leistung durchführen. HFC kann Mitarbeiter im eigenen Ermessen austauschen, hinzuziehen oder von dem Projekt abziehen.

  4. Das von HFC eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.


§ 4 Ansprechpartner

    Der Kunde und HFC legen jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter fest. Der Projektleiter, bzw. dessen Stellvertreter ist berechtigt, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.


§ 5 Sorgfaltspflicht

    HFC führt sämtliche Leistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden in bester Weise gerecht werden.


§ 6 Vergütung

  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Beauftragung fällig. Sie ist ohne Abzug zu zahlen. HFC nimmt die Arbeiten in diesem Falle erst nach Bezahlung und Vorlage der notwendigen Unterlagen und Daten auf. Daneben kann im Einzelfall die Zahlung nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes vereinbart werden.

  2. Bei Zahlungsverzug kann HFC Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Kunden, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

  3. Reisekosten und Spesen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung gesondert berechnet.

§ 7 Nutzungsrechte

    Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von HFC erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für die vertraglichen vereinbarten Zwecke zu verwerten. Der Kunde erhält insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht.


§ 8 Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass HFC auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt, Informationen erteilt werden und HFC von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von HFC bekannt werden.

  2. Auf Verlangen von HFC hat der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von HFC formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

  3. Der Kunde stellt HFC auf Anforderungen einen möglichst gesonderten Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde stellt HFC, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher.

    Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit folgender Ausstattung zur Verfügung:
    · Telefon
    · Zugang zum Internet
    · Zugang zu Kopierern, Druckern, Fax und Besprechungsräumen.

  1. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für HFC kostenfrei erbracht werden.

  2. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung von HFC. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

§ 9 Verwendung von Marken, Namen und Logos als Referenzen

  1. Der Kunde räumt HFC das Recht ein, Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos des Kunden (nachfolgend „Zeichen“ genannt) als Referenz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen. HFC ist berechtigt die Zeichen zu Werbe- und Präsentationszwecken zu nutzen. Insbesondere darf HFC die Zeichen zu Präsentations- und Werbezwecken auf der Firmen-Webseite, in Prospekten, Flyern, Zeitungen, Zeitschriften, auf Messen und auf Veranstaltungen jeder Art nutzen.

  2. Der Kunde räumt HFC dieses Recht unentgeltlich ein.

  3. Der Kunde kann die Rechteeinräumung jederzeit schriftlich widerrufen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Geschäftsaufgabe, Geschäftsveräußerung oder sofern ein Dritter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kunden in Bezug auf die Zeichen geltend macht.

  4. Die Nutzung der Zeichen kann auch unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.


§ 10 Geheimhaltung

  1. HFC und der Kunde verpflichten sich, über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl des Kunden als auch von HFC, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner gilt die Pflicht zur Wahrung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

  2. Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als “vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.

    Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind oder wurden.

  3. HFC verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.


§ 11 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, Erbringung der Dienstleistung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

  2. Die Lieferung oder Leistungen sind unverzüglich nach Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn HFC nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes oder der Leistung ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Auf Verlangen von HFC ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an HFC zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet HFC die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von HFC, kann der Kunde unten den in § 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.


§ 12 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung von HFC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.

  2. HFC haftet nicht

    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

    b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Erbringung der geschuldeten Leistungen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der geschuldeten Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

  3. Soweit HFC gemäß § 12 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HFC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die HFC bekannt waren oder die HFC hätte kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von HFC für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HFC.

  6. Soweit HFC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  7. Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung von HFC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Der Kunde stellt HFC von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen HFC stellen wegen eines Verhaltens, für das der Kunde nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Dies gilt nicht, wenn den Kunden kein Verschulden trifft.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.

  3. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

  5. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

  6. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe.

  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.