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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§
1 Geltungsbereich
Die
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die
zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns,
der Firma Harst + Fiorelli Consulting GmbH, Körnerstraße
40, 76135 Karlsruhe, Geschäftsführer: Michael Harst,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Registernummer: HRB 8108
(nachfolgend „HFC“ genannt) ausschließlich
geltenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen
werden von HFC nicht anerkannt, sofern HFC diesen nicht ausdrücklich
und schriftlich zugestimmt hat.
Soweit
nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist HFC berechtigt,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu
ergänzen. HFC wird dem Kunden die Änderungen oder
Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem
Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den
Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den
Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des
beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen
widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der
Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von ihm genehmigt. HFC
wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder
Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
Auf
der Webseite, im Webshop, in Prospekten, Anzeigen und anderem
Werbematerial von HFC enthaltene Angebote und Preisangaben stellen
kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern nur eine
Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben.
Mündliche
Zusagen von HFC vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich es sei denn es ergibt sich aus der mündlichen
Abrede der Vertragsparteien, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind
die Mitarbeiter von HFC nicht berechtigt, hiervon abweichende
mündliche Abreden zu treffen.
§
3 Leistungen durch Dritte, Mitarbeitereinsatz
Die
geschuldeten Leistungen werden in der Regel von HFC erbracht.
HFC
ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen auf ein von HFC
autorisiertes Unternehmen, für deren Qualifikation HFC
einsteht, zu übertragen. HFC wird hierbei auf die berechtigten
Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.
Der
Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Mitarbeiter von HFC
die vertraglich geschuldete Leistung durchführen. HFC kann
Mitarbeiter im eigenen Ermessen austauschen, hinzuziehen oder von
dem Projekt abziehen.
Das
von HFC eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des
Kunden, unabhängig vom Leistungsort.
§
4 Ansprechpartner
Der
Kunde und HFC legen jeweils einen Projektleiter und einen
Stellvertreter fest. Der Projektleiter, bzw. dessen Stellvertreter
ist berechtigt, verbindliche Auskünfte zu geben und
Entscheidungen zu treffen.
§
5 Sorgfaltspflicht
HFC
führt sämtliche Leistungen mit großer Sorgfalt nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des
Kunden in bester Weise gerecht werden.
§
6 Vergütung
Soweit
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die
Vergütung bei Beauftragung fällig. Sie ist ohne Abzug zu
zahlen. HFC nimmt die Arbeiten in diesem Falle erst nach Bezahlung
und Vorlage der notwendigen Unterlagen und Daten auf. Daneben kann
im Einzelfall die Zahlung nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes
vereinbart werden.
Bei
Zahlungsverzug kann HFC Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren
Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Kunden, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
Reisekosten
und Spesen werden gemäß vertraglicher Vereinbarung
gesondert berechnet.
§
7 Nutzungsrechte
Mit
vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält
der Kunde an den von HFC erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache,
zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse
für die vertraglichen vereinbarten Zwecke zu verwerten. Der
Kunde erhält insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das
Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-,
Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht.
§
8 Mitwirkungsleistungen des Kunden
Der
Kunde hat dafür zu sorgen, dass HFC auch ohne besondere
Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt, Informationen erteilt
werden und HFC von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis
gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von
Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit
von HFC bekannt werden.
Auf
Verlangen von HFC hat der Kunde die Vollständigkeit der
vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen in einer von HFC formulierten schriftlichen
Erklärung zu bestätigen.
Der
Kunde stellt HFC auf Anforderungen einen möglichst gesonderten
Arbeitsplatz in den Geschäftsräumen unentgeltlich zur
Verfügung. Der Kunde stellt HFC, soweit erforderlich, den
Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
sicher.
Der
Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate
Büroräume mit folgender Ausstattung zur Verfügung: ·
Telefon · Zugang zum Internet · Zugang zu
Kopierern, Druckern, Fax und Besprechungsräumen.
Der
Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der
vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig,
vollständig und für HFC kostenfrei erbracht werden.
Sämtliche
vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für
die vertragsgemäße Leistungserbringung von HFC. Erfüllt
der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen
sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder
Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
§
9 Verwendung von Marken, Namen und Logos als Referenzen
Der
Kunde räumt HFC das Recht ein, Unternehmenskennzeichen, Namen,
Marken und Logos des Kunden (nachfolgend „Zeichen“
genannt) als Referenz nach Maßgabe der folgenden Absätze
zu nutzen. HFC ist berechtigt die Zeichen zu Werbe- und
Präsentationszwecken zu nutzen. Insbesondere darf HFC die
Zeichen zu Präsentations- und Werbezwecken auf der
Firmen-Webseite, in Prospekten, Flyern, Zeitungen, Zeitschriften,
auf Messen und auf Veranstaltungen jeder Art nutzen.
Der
Kunde räumt HFC dieses Recht unentgeltlich ein.
Der
Kunde kann die Rechteeinräumung jederzeit schriftlich
widerrufen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht. Ein
berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Insolvenz,
Geschäftsaufgabe, Geschäftsveräußerung oder
sofern ein Dritter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem
Kunden in Bezug auf die Zeichen geltend macht.
Die
Nutzung der Zeichen kann auch unbeschadet der vorstehenden
Bestimmungen nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
§
10 Geheimhaltung
HFC
und der Kunde verpflichten sich, über alle ihnen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen
Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
des Vertragspartners, strengstes Stillschweigen zu bewahren und
diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies
gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch
gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl des Kunden als
auch von HFC, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die
jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer
Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner gilt die Pflicht zur
Wahrung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
„Vertrauliche
Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der
anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder
überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher,
visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software
und dazugehöriger Dokumentation), und die als “vertraulich“
gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den
Umständen ergibt.
Nicht
als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) eine
Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur
Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat
und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine
Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) eine Partei
ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen
Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne
Verschulden oder Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind
oder wurden.
HFC
verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der
Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser
Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
§
11 Gewährleistung
Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung,
Erbringung der Dienstleistung oder, soweit eine Abnahme erforderlich
ist, ab der Abnahme.
Die
Lieferung oder Leistungen sind unverzüglich nach Übergabe
an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn HFC nicht eine
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben
Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem
der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes oder der Leistung ohne nähere Untersuchung
erkennbar war. Auf Verlangen von HFC ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an HFC zurückzusenden. Bei
berechtigter Mängelrüge vergütet HFC die Kosten des
günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten
sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.
Beruht
ein Mangel auf dem Verschulden von HFC, kann der Kunde unten den in
§ 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§
12 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Die
Haftung von HFC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses
Abschnitts eingeschränkt.
HFC
haftet nicht
a)
im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b)
im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich
nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen,
mängelfreien Lieferung und Erbringung der geschuldeten
Leistungen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Kunden die vertragsgemäße Verwendung der geschuldeten
Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben
von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden
vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit
HFC gemäß § 12 (2) dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die HFC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung
der Umstände, die HFC bekannt waren oder die HFC hätte
kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands
sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Im
Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht von HFC für Sach- oder Personenschäden auf
einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall (entsprechend der
derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder
Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von
HFC.
Soweit
HFC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und
diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm
geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die
Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die
Haftung von HFC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Der
Kunde stellt HFC von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen
HFC stellen wegen eines Verhaltens, für das der Kunde nach dem
Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die
Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebühren. Dies gilt nicht, wenn den Kunden kein
Verschulden trifft.
§
13 Schlussbestimmungen
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
Alle
Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung
des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die
Textform vorsieht.
Die
Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung
darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a
HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus
dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die
Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Erfüllungsort
sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
Karlsruhe.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den
gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag
im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird
von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame
Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende
Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
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